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) Form. 158,
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Bekanntmachung.
1. In Gemässheit des $ 4der vorstehenden Polizei-
Verordnung- bestimme ich — unter Vorbehalt des
Widerrufs — hierdurch, dass
a) ‚bei zweirädrigen Velocipeden die Nummer-
Platte vorn am Kopf des Velocip®des ange-
bracht und die Nummer derselben nach
beiden Seiten vollständig sichtbar gemacht
sein muss, während die Laterne des Velo-
eipedes die Nummer auf der Rückseite
zeigt;
bei drei- und mehrrädrigen Velotipeden die
Nummer-Platte erart angebracht
werden muss, dass ihre Nummer von der
Rückseite. her. vollstän 5 sichtbar 'jst,
während die beiden aternen, des
Veloeipedes sie aufihrer Aussenseite zeigen;
drei- oder mehrrädrige Velocipede stets
mindestens z wei Laternen zu führen haben,
sofern nicht die Anbringung einer einzigen
Laterne mit Rücksicht auf die Konstruktion
derselben oder des Velocipedes ausdrücklich
Seitens des König Polizeipräsidiums
„für ausreichend er) st.
d) die Ziffern der Läternen-Nummern
Höhe von 3,3 Centimeter haben müssen.
Nummer-Platte und Fahrkarte können im Dienstge-
bäude des Polizeipräsidiums, Zimmer 29, an Wochentagen
von 9-10 Uhr Vormittags gegen Erstattung der für
ihre Herstellung veräuslagten Kosten mit 75 Pfennigen
für die Nummer-Platte; und mit- 10 Pfennigen für die
Fahrkarte in Empfang’ genommen werden.
eine
Die. Ertheilung der Nummer-Platte ist Seitens jedes
Velocipedenbesitzers, diejenige der Fahrkarte Seitens
jedes Fahrers nachzusuchen. Für Kinder unter 14
Jahren ist in deren Namen und Gegenwart der Antrag
auf Ertheilung der Nummer-Platte oder Fahrkarte
Seitens’ihres Vaters oder Vormundes zu stellen.
‘Wer die Ertheilung derNummer-Platte oder Fahrkarte
nachsucht, hat sich hinsichtlich seines vollen Vor- und
Zunamens, seines Geburtstages und seiner Wohnung
zu legitimiren und die zu diesem Zwecke erfor-
derlichen Papiere zur Stelle zu bringen.
Soll eine verlorene oder beschädigte Fahrkarte oder
Nummer-Plafte erneuert werden, so kommen die vor-
stehenden Bestimmungen ebenfalls zur Anwendung.
Bei der Erneuerung von Nummer-Platten tritt indessen
ein noch zu bestimmender anderweiter Auslagen-
Ansatz ein.
Nur solehe Nummer-Platten dürfen zur Verwendung
elangen, welche Seitens des Königlichen
Botiso! Prkstdione verliehen sind ($$ 1 und 2ı.
Der Gebrauch anderer Nummer-Platten — mögen sir
auch in Form, Farbe und Material genau den ersteren
gleichen — ist demnach bei Strafe untersagt.
Die Veloeiped-Laternen werden nicht von
dem Königlichen Polizei-Präsidium geliefert. Die Velo-
eipeden-Handlung von Heinrich Kleyer, Gutleu
Nr. 9 hierselbst, hält dergleichen Laternen vorrä
ll. Die Bestimmung, wonach jeder Fahrer die ihm
Seitens des Königlichen Polizei-Präsidiums verliehene
Velociped-Fahrkarte bei sich tragen soll ($ 1), hat
wesentlich den Zweck, den Fahrern, welche bei einer
Zuwiderhandlun egen die Polizei-Verordnung be-
trutfen werden, die Leflfimationsführang zu erleichtern
und ihnen die mit einer amtlichen Feststellung ihrer
Peısönlichkeit nothwendig verbundenen Unannehmlich-
keiten zu ersparen. :
‚eh richte daher namentlich an die Eltern
jugendlicher Fahrer die Aufiorderung, die
Einholung der bezeichneten Karte (vergl. $ 3 Absatz 2)
nicht zu versäumen.
III. In Gemässheit des $ 5 gestatte ich, unter ‘Vor-
behalt des Widerrufes :
a) das Befahren der Ober-Maip-Brücke hier-
selbst mit Velocipeden jeder Art,
b) das Befahren der Unter-Main-Brücke mit
drei-und mehrrädrigen Veloci-
peden,*) siehe untenstehende Bekannt-
machung vom 11. Sept. 139%.
Frankfurt a. M., den 10. April 188.
Der Polizei-Präsident
von Hergenhahn.
Bekanntmachung.
In Gemässheit des $ 5 der Polizei-Verordnung vom
10. April 1885 wird das Befahren der Untermainbrücke
mit Fahrrädern jeder Art bis auf weiteres gestattet.
Frankfurt a. M., den 11. September 18%.
Der Polizei-Präsident
von Müftling,
Polizei- Verordnung über das Fahren
mit Velocipedes.
Auf Grund der $$ 5 und 6 der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Ver-
waltung wird, nach Berathung mit den Gemeinde-
behörden, für den ganzen Umfang des diesseitigen Polizei-
bezirkes verordnet, was folgt:
$1. Das Befahren der Öffentlichen Wege, Strassen
und Plätze mit Velocipeden jeder Art ist nur in dem
Falle gestattet, dass das Velociped eine ihm Seitens des
Königlichen Polizei-Präsidiums verlieheneNummer-Platte
nach näherer Vorschrift des $ 4 trägt, und dass der
Fahrer eine ihm von ebenderselben Behörde verliehene
Veloeiped-Fahrkarte, welche auf seinen Namen lautet,
bei sich führt.
.,$2. Nur solche Velocipede dürfen irgendwelche
sichtbare Nummer tragen, welchen dieselbe durch das
Königliche Polizei-Präsidium verliehen ist. £
$ 3. Eine Metallplatte mit, der Nummer und eine
Fahrkarte werden Seitens des Königlichen Polizei-Prä-
sidiums auf mündlichen Antrag des Velocipedbesitzers,
beziehungsweise des Fahrers, unter Vermerkung seines
Namens, gegen Erstattung des für Herstellung der
et und Fahrkarte gehabten. seitens des
Königlichen Polizei-Präsidiumsfestzusetzenden Auslagen
ertheilt.
. Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Ver-
leihung der Nummer oder Fahrkarte seitens ihres Vaters
Sn ormundes in deren Namen und Gegenwart zu
stellen.
Die Fahrkarte darf nicht anderen Personen, als für
welche sie ausgestellt ist, zur Benutzung überlassen
werden. 1’
$4. Die Nummer-Platte ist, nach näherer Bestim-
mung des Königlichen Polizei-Präsidiums derart am
Velocipede anzubringen, dass sie auf beiden Seiten des
PO
selben, bezw. von hinten aus deutlich gesehen werden
n.
Das Befahren der öffentlichen Wege, Strassen oder
Plätze mit Veloeipedes jeder Art während der Dun-
kelheit ist nur in dem Falle gestattet, dass die Velo- i
eiped-Nummer ebenfalls nach näherer Bestimmung des
Königlichen Polizei-Präsidiums auf der Glasscheibe einen
oder mehrerer an dem Velocipede befestigten Laternen
deutlich sichtbar gemacht, und dass diese Laterne
genügend erleuchtet ist.
$5. Das Fahren mit Velocipedes ist untersagt:
a. auf allen nur für Fussgänger bestimmten Wegen,
(Trottoirs, Banketts, städtischen Promenadenund
Anlagen u. 8. w.),
b. auf allen Brücken,
c. in den Strassen und auf den Plätzen der inneren
Theile der Stadt Frankfurt a. M. für welche dies
etwa durch öffentliche Bekanntmachung des
Kgl. Polizei-Präsidiums bestimmt werden sollte.
Ausnahmen von den zu b und c bezeichneten Be-
schränkungen können Seitens des Königlichen Polizei-
Präsidiums sowohl allgemein durch öffentliche Bekannt-
machung zu Gunsten gewisser Arten von Velocipedes
oder bezüglich gewisser Brücken als auch speciell durch
schriftliche Verfügung für gewisse einzelne Gelegen-
heiten wiederruflich zugelassen werden.
$6. Mehr als zwei Velocipedes dürfen nicht auf der
Fahrstrasse beim Passiren eines Fussgängers, Fuhr-
werkes, Pferdes oder eines sonstigen Reit- Zug- oder
EasEHaiene ohne zwingenden Grund nebeneinander
'ahren.
$ 7. Uebermässig schnelles Fahren, insbesondere in
allen engen oder verkehrsreichen Strassen, sowie beim
Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe beim Umwenden
und Einbiegen in andere Strassen, und beim Passiren
von Strassenkrenzungen ist untersagt.
$ 8. Alle Velocipedfahrer haben während der Fahrt,
soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, stets °
die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.
8, —
Das Einbiegen aus einer Strasse in die andere nach
rechts muss in kurzer Wendung nach links im weiten
Bogen geschehen.
$9. Alle Velocipedfahrer haben vor den entgegen
kommenden Velocipedfahrern. TE EEE Fuhrwerken
Pferden oder sonstigen Reit-, Zug- oder astthieren— und
ebenso umgekehrt — nach rechts auf mindestens einen
Meter Zwischenraum auszubiegen oder, falls das die
Oertlichkeit nicht gestattet, solange ‚anzuhalten, bis
jene passirt sind. 5 5 Aa
$ 10. Das Vorfahren geschieht nach links mit Ein-
haltung des für das Auspiegen vorgeschriebenen Zwi-
schenraumes. %
Vorher hat der vorfahrende Veloeipedfahrer mittelst
einer Glocke ein genügend hörbares Warnungs-Signal
abzugeben. # ’
$ 11. Der Führer eines langsamer fahrenden Ve-
locipedes oder Fuhrwerkes muss das nachkommende
schnellere Veloeiped oder Fuhrwerk auf ein gegebenes
Zeichen mit einem Meter Zwischenraum bei sich vorbei „
lassen, wenn ernicht selbst am Ausweichen verhindertist.
Die Kaiserlichen Postwagen, die Fahrzeuge der
Feuerwehr und die städtischen Giesswagen muss jedes
Veloeiped unbedingt vorfahren lassen und auf ein
Signal des Posthorns zu diesem Zwecke der Velocipet-
fahrer absitzen. SE 2
Das Vorbeifahren Andrer muthwillig zu hindern,
ist verboten, $ R
$ 12. In jedem Falle, wo ein Velocipedfahrer einem
der in $ 9 bezeichneten Fuhrwerke oder 'Thiere begeg-
net oder solches überholt muss der Velocipedfahrer
langsam fahren und. wo in use solcher Begegnung
oder Ueberholung ein Thier unrubig oder scheu werden
sollte muss er unverzüglich absteigen und darf nicht
eher wieder aufsteigen, als bis er sich in einer Ent-
fernung von mindestens dreissig Schritt von dem Thiere
befindet.
$ 13. Das Wettfahren, Umkreisen von Fuhrwerken
Fussgängern oder den im $ 9 bezeichneten Thieren
oder ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, den
Verkehr zu stören, sind den Velocipedfahrern untersagt.
8.14. Zuwiderhandlungen gegeh die Bestimmungen
dieser Verordnung werden ’auf Grund des $ 366.No. 10)
des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafen bis zu
eg Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen be-
straft.
Der gleichen Bestrafung unterliegtderjenige, welcher
die Benutzung des auf seinen Namen von dem König-
lichen Polizei-Präsidium mit einer Nummer versehenen
Velocipedes ohne vorgängige polizeiliche Anmeldung
inem Andern überlässt, sofern der Letztere dabei
Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen
und.entweder nicht ermittelt wird, oder wegen jugend-
lichen Alters, oder wegen mangelnder Einsicht in die
Strafbarkeit seiner Handlungsweise straflos bleibt.
$ 15.. Die Vorschriften der $$ 1, 5b, 5c, und 12 finden
auf den Fall keine Anwendang, dass das Velocipedä
nicht von einem aufgesessenen Fahrersondern lediglich
von einem Fussgänger der Hand geführt wird.
$ 16. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1885
in Kraft.
Frankfurt a. M.. den 10. April 1885.
Der Polizei-Präsident
von Hergenhalın.
Druck von Fr. Honsack & Co., Frankfurt a M
1890 Velociped Fahrkarte Frankfurt a.M.
- Von
- 1890
- Seiten
- 7
- Art
- Sonstiges
- Land
- Deutschland
- Marke
- Sonstige
- Quelle
- Andreas Zwicklbauer
- Hinzugefügt am
- 19.11.2023
- Schlagworte
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- 23.01.2024: 1890 statt 1885 (s. S. 3)