1922 Radfahrkarte Spielberg

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Er Radfabrkarte Oberpolizeiliche Vorkchriften über den Radfahrverkehr v. 29.September 1907 "Oeletz- und Verordnungs-Blatt Dr. 59. A 1 ‚Keonbard Woirs Verlag in Regensburg. Ar. 157 neu. h PU > | Rad-numer RI IGLB 2-C2 SS > RagrM Dberpofizeiliche Borjchriften über den Radfahrverkehr. 8. Staatsminifterium des Innern. Auf Grund des $ 366 Ar. 10 des Strafgejegbuches für das Deutjche Reich) und des Art. 3 Ziff. 6 des Bolizeiftraf- gejegbuches für das Königreich Bayern werden folgende Vorjchriften und zwar 8S 1—17 gemäß einer zwijchen den Bundestegierungen getroffenen Verein- barung für den NRadfahrverkehr auf Öffentlihen Wegen und Bläßen erlafjen: A. Allgemeine Vorfehriften. 81. Für den Radfahrverkehr gelten finn- gemäß die ven Verkehr von Fuhrwerken auf öffentlihen Wegen und Bläten ; Bi ni RER De un u ‚Radfahrer, welche ihren ewöhn- lichen Aufenthalt eh des er Reichs haben, haben einen anderweitigen genügenden Yusweis über ihre Verjon bei ich zu führen und auf Verlangen dem zuftändigen Beamten Dorzuzeigen, b) Bejondere Pflichten des Radfahrers, Sa fahrer ift zur gehörigen Leitung jeines Fahrrades Jeder Rad Vorlicht bei der verpflichtet. Auf den Haltruf oder das Salt ei eines als jolchen kenntlichen et amten hat jeder Radfahrer fofort anzu- halten. Zur Kenntlihmachung eines Polizeibeamten it auch das Tragen einer Dienjtmübe ausreichend. 85. Die Fahrgefchwindigkeit it jederzei fo einzurichten, daß Unfälle Ee Ger Rehrsitörungen vermieden werden. Innerhalb gelchloffener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geichwindiake: f fahren werben Ihwindigkeit ge- a Auf unüberlihtlihen Wegen, ins- bejondere nad) Eintritt der Dunkelheit oder bei itarkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, beijcharfen Straßen- krümmungen, bei der Ausfahrt aus Srunditücen, die an öffentlihen Wegen liegen und bei der Einfahrt in jolche Grundftücke, ferner beim PBailieren enger Brücken und Tore jowie jeymaler oder abihüfliger Wege, fowie da, wo die Mirkjamkeit der Hemmoorrichtung duch die Schlüpftigkeit des Weges in Frage gejtellt ijt, endlich überall da, wo ein lebhajter Verkehr ftattfindet, muß lang- jam und jo vorjichtiq gefahren werden, dab das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diefen Fällen jowie. bei jevem Bergabfahren ijt es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkjtange oder die Füße von den PBedalen zu nehmen. $ 6. Der Radfahrer hat entgegenkom- mende, zu überholende, in der ahrt- richtung jtehende oder die Fahrtrichtung .,00 000er Er Rreuzende Menjchen, insbejondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Vieh- treiber u. |. w. duch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Yahırads aufmerkjam zu machen. Aud) an unüberfichtlichen Stellen (85 Abf. 3) ijt das Glockenzeichen zu geben. Das Abgeben des GloKenzeichens ift Jofort einzuftellen, wenn Tiere dadurch) unruhig oder fcheu werden. Zwecklojes oder beläjtigendes Rlin- geln ijt zu unterlafjen. Der Gebraud von Signalpfeifen, Huppen und beitändig tönenden Glocken (Sclittenglocken und dergl.) jowie von jogenannten Radlauf- glocken, jofern jie dergejtalt in Wer- bindung mit der Hemmoorrichtung ftehen, daß jie ertönen, wenn und lolange dieje in Anwendung gebracht wird, ijt unterjagt. Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade jcheut, oder daß jonjt duch das Vorbeifahten mit dem Tahr- trade Menjchen od. Tierein Gefahr gebracht werden, jo hat er langjam zu fahren und erforderlichenfalls fofort abzufteigen, u SE Das Einbiegen in eine andere Straße hat nad) rechts in Kurzer Wendung, nad) links in weitem Bogen zu gejchehen. 88. Der Radfahrer hat bei der Fahıt die rechte Seite der Yahrbahn einzus halten und entgegenkommenden Zuhr- werken, Kraftfahrzeugen, Neitern, Rad- fahrern, Tußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nad rechts auszumweichen oder, falls dies die Umjtände oder die Dertlichkeit nicht gejtatten, jolange abzujteigen, bis die Bahn frei ift. Auf Fahrwegen haben entgegen- kommende Juhrwerke, Kraftfahrzeuge ujw. dem Radfahrer foviel Plaß frei zu lajjen, daß er auf der Yahrjtraße ohne Gefahr redts ausweichen kann. 89. Das BVorbeifahren an eingeholten Juhrwerken, Kraftfahrzeugen, Neitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtrans- porten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. Er Auf Fahrwegen haben die 3u über- holenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge ufw. auf das gegebene Ölockenzeichen joviel Plat frei zu Lajien, daB der Radfahrer auf der Fahritrage ohne Gefahr vorbei- fahren Rann. An unüberfichtlihen Stellen 85 Abf. 3) jowie überall, wo die Fahrbahn dur) Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge ufw, verengt ift, it das Überholen verboten. $ 10. _ Bei Benugung der Bankette und Fußwege ($ 12 Abf. 1 und 2) darf der Verkehr der Fußgänger nicht gejtört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an Vußgänger redht- deitig zu verlajjen; lofern dies aber nicht möglid) ift, hat er abzufteigen. g 11. Das Umkreifen von Yuhrwerken Menichen und Tieren und ähnliche Be- wegungen, welche geeignet jind, Menichen oder Eigentum zu gefährden, den DVer- Behr zu jtören oder Tiere jcheu zu machen, find verboten. 2 D. Die Benugung öffentlicher Wege 2 und Bläße, £ Br Das Radfahren ift, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten bejonderen Megen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bejtimmten Degen und Plägen gejtattet. Außerhalb der geichlofjenen Drtfchaften darf das Sahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahıwegen Hinführenden, nicht erhöhten Banketten ftattfinden, Die Wegepolizeibehörden jind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf Plägen, die für Fuhrwerke nicht bejtimmt find, zugulaljen. ; Neiten, Fahren, Scieben von Handwagen und Handkarren oder Vieh- treiben auf den Radjahrwegen (Abj. 1 Saß 1) ijt nicht gejtattet. 8 13. Durch allgemeine ortspolizeiliche Boririften oder durch bejondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche An- on ordnungen kann auf bejtimmten Wegen, Plägen und Brücken oder Teilen der- jelben jowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Yahrrädern oder mit bejtimmten Arten von Fahr= rädern verboten oder bejchränkt, jowie auf den Radfahrwegen ($ 12 Abf. 1 ©Saß 1) der Bußgängerverkehr verboten werden. Allgemeine Vorjehrifen diefer Art ind öffentlich bekannt zu machen und vorbehaltl. anderweitiger Anordnungen der Landespolizeibehörden, an den be- treffenden Strecken durch öffentlichen Anfchlag zur Kenntnis zu bringen. Die bereits bejtehenden Verbote bleiben in Kraft. g 14. Das MWettfahren und die Weran- taltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und Bläßen find verboten. Aus- nahmen bedürfen der Genehmigung der zuftändigen Bolizeibehörde, welche im einzelnen Falle die bejonderen Bedin- gungen feitjeßt. | | | ee E. Strafbejtimmungen. g 15. Zuwiderhandlungen gegen die vor= Ttehenden Beltimmungen und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen orts= polizeilichen VBorjchriften oder befonderen polizeilichen Anordnungen (8 13) werden in Gemäßheit des $ 366 Nr. 10 des Reichsitrafgejegbuchs mit Geldjtrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen beitraft. F. Ausnahmen, 8 16. Die Borfchriften des $ 3 finden auf Militärperfonen in Uniform oder auf Neichs-, Staats- und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine Anwendung, jofern dieje Verjonen das Fahrrad zu dienitlichen Zwecken benußen. Db und “inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des $ 13 ergangenen Boririften für den dienftlihen Rad- fahrverkehr der Beamten der Polt- und EEE —nR— Zelegraphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuaulajjen find, beitimmt die zuftändige Landes = Behörte fl g ndeszentral G. Schlußbeftimmungen. $ 17. Dieje Verordnung tritt am 1. 1908 in Kraft. a Ban Wit diefem Zeitpunkte find, unbe- Ichadet der Bejtimmumg im g 13 Ab. 3 die bisherigen MVorichriften über den Radfahrverkehr auf Öffentlichen Wegen und Pläßen aufgehoben. Die nad) den bisherigen Vorjchriften ausgeitellten Radfahrkarten gelten er bis zum I. Januar 1910, fofern fie nicht für. eine kürzere Zeit ausgejtellt find, ; $ 18. . Zum Vollzuge gegenwärtiger Poli- aeiverordnung ind, joweit jich nicht aus derjelben ein anderes ergibt, die Drtspolizeibehörden, in Münden die Polizeidirektion zujtändig. a — gt Die in $ 13 Ab, 2 vorbehaltenen Anordnungen Können von den Staats- verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Zus jtändigkeit erlajjen werden. Die in $ 14 vorgejehene Genehmigung wird von der Diitriktsperwaltungs- behörde erteilt. Zuftändige Beamte bezw. Polizei beamte im Sinne der SS 3 und 4 find lämtliche Organe der Sicherheits- und Straßenpolizei. 8 19. Die Ausftellung der Radfahrkarte durd die Ortspolizeibehörde unterliegt der Gebühr nad) Art. 202 Ziff. 2 bezw. Art. 228 des Gebührengejeges und $ 2 der 8. Verordnung vom 20. September 1879, die gebührenpflichtigen Angelegen= beiten der einer Dijtriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindehehörden be= treffend. Gebühren werden gemäß Artikel 3 Ziffer 1 des Gebührengejeges nicht erhoben: zu j 1. von Berfonen, welche das Fahrrad [ ausihlieglih im öffentlichen Dienfte j benüßgen, wie Gendarmen, Schuß- | männer, Yeuerwehrmänner, Brief- | träger, Dijtriktstechniker, Straßen- wärter ufw. 2. für den Umtaufch) der nad) den oberpolizeilihen WBorjchriften vom 1. Jan. 1898 ausgeitellten Karten, jo= lange ihre Gültigkeit nicht erlojchen it. | München, den 29. September 1907. | v. Brettreid).

1922 Radfahrkarte Spielberg


Von
1922
Seiten
11
Art
Sonstiges
Land
Deutschland
Marke
Sonstige
Quelle
Andreas Zwicklbauer
Hinzugefügt am
03.01.2025
Schlagworte
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