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Er
Radfabrkarte
Oberpolizeiliche Vorkchriften über den
Radfahrverkehr v. 29.September 1907
"Oeletz- und Verordnungs-Blatt Dr. 59.
A 1 ‚Keonbard Woirs Verlag in Regensburg.
Ar. 157 neu. h
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Dberpofizeiliche Borjchriften
über den
Radfahrverkehr.
8. Staatsminifterium des Innern.
Auf Grund des $ 366 Ar. 10 des
Strafgejegbuches für das Deutjche Reich)
und des Art. 3 Ziff. 6 des Bolizeiftraf-
gejegbuches für das Königreich Bayern
werden folgende Vorjchriften und zwar
8S 1—17 gemäß einer zwijchen den
Bundestegierungen getroffenen Verein-
barung für den NRadfahrverkehr auf
Öffentlihen Wegen und Bläßen erlafjen:
A. Allgemeine Vorfehriften.
81.
Für den Radfahrverkehr gelten finn-
gemäß die ven Verkehr von Fuhrwerken
auf öffentlihen Wegen und Bläten
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‚Radfahrer, welche ihren ewöhn-
lichen Aufenthalt eh des er
Reichs haben, haben einen anderweitigen
genügenden Yusweis über ihre Verjon
bei ich zu führen und auf Verlangen
dem zuftändigen Beamten Dorzuzeigen,
b) Bejondere Pflichten des
Radfahrers,
Sa
fahrer ift zur gehörigen
Leitung jeines Fahrrades
Jeder Rad
Vorlicht bei der
verpflichtet.
Auf den Haltruf oder das Salt ei
eines als jolchen kenntlichen et
amten hat jeder Radfahrer fofort anzu-
halten. Zur Kenntlihmachung eines
Polizeibeamten it auch das Tragen
einer Dienjtmübe ausreichend.
85.
Die Fahrgefchwindigkeit it jederzei
fo einzurichten, daß Unfälle Ee Ger
Rehrsitörungen vermieden werden.
Innerhalb gelchloffener Ortsteile darf
nur mit mäßiger Geichwindiake: f
fahren werben Ihwindigkeit ge-
a
Auf unüberlihtlihen Wegen, ins-
bejondere nad) Eintritt der Dunkelheit
oder bei itarkem Nebel, beim Einbiegen
aus einer Straße in die andere, bei
Straßenkreuzungen, beijcharfen Straßen-
krümmungen, bei der Ausfahrt aus
Srunditücen, die an öffentlihen Wegen
liegen und bei der Einfahrt in jolche
Grundftücke, ferner beim PBailieren enger
Brücken und Tore jowie jeymaler oder
abihüfliger Wege, fowie da, wo die
Mirkjamkeit der Hemmoorrichtung duch
die Schlüpftigkeit des Weges in Frage
gejtellt ijt, endlich überall da, wo ein
lebhajter Verkehr ftattfindet, muß lang-
jam und jo vorjichtiq gefahren werden,
dab das Fahrrad nötigenfalls auf der
Stelle zum Halten gebracht werden kann.
In allen diefen Fällen jowie. bei jevem
Bergabfahren ijt es verboten, beide Hände
gleichzeitig von der Lenkjtange oder die
Füße von den PBedalen zu nehmen.
$ 6.
Der Radfahrer hat entgegenkom-
mende, zu überholende, in der ahrt-
richtung jtehende oder die Fahrtrichtung
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Er
Rreuzende Menjchen, insbejondere die
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Vieh-
treiber u. |. w. duch deutlich hörbares
Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen
des Yahırads aufmerkjam zu machen.
Aud) an unüberfichtlichen Stellen (85
Abf. 3) ijt das Glockenzeichen zu geben.
Das Abgeben des GloKenzeichens
ift Jofort einzuftellen, wenn Tiere dadurch)
unruhig oder fcheu werden.
Zwecklojes oder beläjtigendes Rlin-
geln ijt zu unterlafjen. Der Gebraud von
Signalpfeifen, Huppen und beitändig
tönenden Glocken (Sclittenglocken und
dergl.) jowie von jogenannten Radlauf-
glocken, jofern jie dergejtalt in Wer-
bindung mit der Hemmoorrichtung ftehen,
daß jie ertönen, wenn und lolange
dieje in Anwendung gebracht wird, ijt
unterjagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier
vor dem Fahrrade jcheut, oder daß jonjt
duch das Vorbeifahten mit dem Tahr-
trade Menjchen od. Tierein Gefahr gebracht
werden, jo hat er langjam zu fahren
und erforderlichenfalls fofort abzufteigen,
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SE
Das Einbiegen in eine andere Straße
hat nad) rechts in Kurzer Wendung, nad)
links in weitem Bogen zu gejchehen.
88.
Der Radfahrer hat bei der Fahıt
die rechte Seite der Yahrbahn einzus
halten und entgegenkommenden Zuhr-
werken, Kraftfahrzeugen, Neitern, Rad-
fahrern, Tußgängern, Viehtransporten
oder dergleichen rechtzeitig und genügend
nad rechts auszumweichen oder, falls
dies die Umjtände oder die Dertlichkeit
nicht gejtatten, jolange abzujteigen, bis
die Bahn frei ift.
Auf Fahrwegen haben entgegen-
kommende Juhrwerke, Kraftfahrzeuge
ujw. dem Radfahrer foviel Plaß frei zu
lajjen, daß er auf der Yahrjtraße ohne
Gefahr redts ausweichen kann.
89.
Das BVorbeifahren an eingeholten
Juhrwerken, Kraftfahrzeugen, Neitern,
Radfahrern, Fußgängern, Viehtrans-
porten oder dergleichen hat auf der
linken Seite zu erfolgen.
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Auf Fahrwegen haben die 3u über-
holenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge ufw.
auf das gegebene Ölockenzeichen joviel
Plat frei zu Lajien, daB der Radfahrer
auf der Fahritrage ohne Gefahr vorbei-
fahren Rann.
An unüberfichtlihen Stellen 85
Abf. 3) jowie überall, wo die Fahrbahn
dur) Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge ufw,
verengt ift, it das Überholen verboten.
$ 10.
_ Bei Benugung der Bankette und
Fußwege ($ 12 Abf. 1 und 2) darf der
Verkehr der Fußgänger nicht gejtört
werden. Das Bankett hat der Radfahrer
bei Annäherung an Vußgänger redht-
deitig zu verlajjen; lofern dies aber nicht
möglid) ift, hat er abzufteigen.
g 11.
Das Umkreifen von Yuhrwerken
Menichen und Tieren und ähnliche Be-
wegungen, welche geeignet jind, Menichen
oder Eigentum zu gefährden, den DVer-
Behr zu jtören oder Tiere jcheu zu machen,
find verboten.
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D. Die Benugung öffentlicher Wege 2
und Bläße, £
Br
Das Radfahren ift, außer auf den
für den Radfahrverkehr eingerichteten
bejonderen Megen (Radfahrwegen), nur
auf den für Fuhrwerke bejtimmten
Degen und Plägen gejtattet. Außerhalb
der geichlofjenen Drtfchaften darf das
Sahren mit Zweirädern auch auf den
neben den Fahıwegen Hinführenden,
nicht erhöhten Banketten ftattfinden,
Die Wegepolizeibehörden jind befugt,
den Radfahrverkehr auf Fußwegen und
auf Plägen, die für Fuhrwerke nicht
bejtimmt find, zugulaljen. ;
Neiten, Fahren, Scieben von
Handwagen und Handkarren oder Vieh-
treiben auf den Radjahrwegen (Abj. 1
Saß 1) ijt nicht gejtattet.
8 13.
Durch allgemeine ortspolizeiliche
Boririften oder durch bejondere, für
einzelne Fälle getroffene polizeiliche An-
on
ordnungen kann auf bejtimmten Wegen,
Plägen und Brücken oder Teilen der-
jelben jowie auf Banketten neben den
Fahrwegen das Fahren mit Yahrrädern
oder mit bejtimmten Arten von Fahr=
rädern verboten oder bejchränkt, jowie
auf den Radfahrwegen ($ 12 Abf. 1
©Saß 1) der Bußgängerverkehr verboten
werden.
Allgemeine Vorjehrifen diefer Art
ind öffentlich bekannt zu machen und
vorbehaltl. anderweitiger Anordnungen
der Landespolizeibehörden, an den be-
treffenden Strecken durch öffentlichen
Anfchlag zur Kenntnis zu bringen.
Die bereits bejtehenden Verbote
bleiben in Kraft.
g 14.
Das MWettfahren und die Weran-
taltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Bläßen find verboten. Aus-
nahmen bedürfen der Genehmigung der
zuftändigen Bolizeibehörde, welche im
einzelnen Falle die bejonderen Bedin-
gungen feitjeßt.
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E. Strafbejtimmungen.
g 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vor=
Ttehenden Beltimmungen und gegen die
darin vorbehaltenen allgemeinen orts=
polizeilichen VBorjchriften oder befonderen
polizeilichen Anordnungen (8 13) werden
in Gemäßheit des $ 366 Nr. 10 des
Reichsitrafgejegbuchs mit Geldjtrafe bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen beitraft.
F. Ausnahmen,
8 16.
Die Borfchriften des $ 3 finden auf
Militärperfonen in Uniform oder auf
Neichs-, Staats- und Gemeindebeamte,
die Amtskleidung oder ein Amtszeichen
tragen, keine Anwendung, jofern dieje
Verjonen das Fahrrad zu dienitlichen
Zwecken benußen.
Db und “inwieweit Ausnahmen von
den in Gemäßheit des $ 13 ergangenen
Boririften für den dienftlihen Rad-
fahrverkehr der Beamten der Polt- und
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Zelegraphenverwaltung und anderer
öffentlicher Verwaltungen zuaulajjen find,
beitimmt die zuftändige Landes =
Behörte fl g ndeszentral
G. Schlußbeftimmungen.
$ 17.
Dieje Verordnung tritt am 1.
1908 in Kraft. a Ban
Wit diefem Zeitpunkte find, unbe-
Ichadet der Bejtimmumg im g 13 Ab. 3
die bisherigen MVorichriften über den
Radfahrverkehr auf Öffentlichen Wegen
und Pläßen aufgehoben.
Die nad) den bisherigen Vorjchriften
ausgeitellten Radfahrkarten gelten er
bis zum I. Januar 1910, fofern fie nicht
für. eine kürzere Zeit ausgejtellt find,
; $ 18.
. Zum Vollzuge gegenwärtiger Poli-
aeiverordnung ind, joweit jich nicht
aus derjelben ein anderes ergibt, die
Drtspolizeibehörden, in Münden die
Polizeidirektion zujtändig.
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gt
Die in $ 13 Ab, 2 vorbehaltenen
Anordnungen Können von den Staats-
verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Zus
jtändigkeit erlajjen werden.
Die in $ 14 vorgejehene Genehmigung
wird von der Diitriktsperwaltungs-
behörde erteilt.
Zuftändige Beamte bezw. Polizei
beamte im Sinne der SS 3 und 4 find
lämtliche Organe der Sicherheits- und
Straßenpolizei.
8 19.
Die Ausftellung der Radfahrkarte
durd die Ortspolizeibehörde unterliegt
der Gebühr nad) Art. 202 Ziff. 2 bezw.
Art. 228 des Gebührengejeges und $ 2
der 8. Verordnung vom 20. September
1879, die gebührenpflichtigen Angelegen=
beiten der einer Dijtriktspolizeibehörde
untergeordneten Gemeindehehörden be=
treffend.
Gebühren werden gemäß Artikel 3
Ziffer 1 des Gebührengejeges nicht
erhoben:
zu
j 1. von Berfonen, welche das Fahrrad
[ ausihlieglih im öffentlichen Dienfte
j benüßgen, wie Gendarmen, Schuß-
| männer, Yeuerwehrmänner, Brief-
| träger, Dijtriktstechniker, Straßen-
wärter ufw.
2. für den Umtaufch) der nad) den
oberpolizeilihen WBorjchriften vom
1. Jan. 1898 ausgeitellten Karten, jo=
lange ihre Gültigkeit nicht erlojchen it.
| München, den 29. September 1907.
| v. Brettreid).
1922 Radfahrkarte Spielberg
- Von
- 1922
- Seiten
- 11
- Art
- Sonstiges
- Land
- Deutschland
- Marke
- Sonstige
- Quelle
- Andreas Zwicklbauer
- Hinzugefügt am
- 03.01.2025
- Schlagworte
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