1890 Velociped Fahrkarte Frankfurt a.M.

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m Fahrkarte u. ed Ri He i für Du SL ER m: geben de . Vu PRLAr | ) Form. 158, Ye er ERTL See Bekanntmachung. 1. In Gemässheit des $ 4der vorstehenden Polizei- Verordnung- bestimme ich — unter Vorbehalt des Widerrufs — hierdurch, dass a) ‚bei zweirädrigen Velocipeden die Nummer- Platte vorn am Kopf des Velocip®des ange- bracht und die Nummer derselben nach beiden Seiten vollständig sichtbar gemacht sein muss, während die Laterne des Velo- eipedes die Nummer auf der Rückseite zeigt; bei drei- und mehrrädrigen Velotipeden die Nummer-Platte erart angebracht werden muss, dass ihre Nummer von der Rückseite. her. vollstän 5 sichtbar 'jst, während die beiden aternen, des Veloeipedes sie aufihrer Aussenseite zeigen; drei- oder mehrrädrige Velocipede stets mindestens z wei Laternen zu führen haben, sofern nicht die Anbringung einer einzigen Laterne mit Rücksicht auf die Konstruktion derselben oder des Velocipedes ausdrücklich Seitens des König Polizeipräsidiums „für ausreichend er) st. d) die Ziffern der Läternen-Nummern Höhe von 3,3 Centimeter haben müssen. Nummer-Platte und Fahrkarte können im Dienstge- bäude des Polizeipräsidiums, Zimmer 29, an Wochentagen von 9-10 Uhr Vormittags gegen Erstattung der für ihre Herstellung veräuslagten Kosten mit 75 Pfennigen für die Nummer-Platte; und mit- 10 Pfennigen für die Fahrkarte in Empfang’ genommen werden. eine Die. Ertheilung der Nummer-Platte ist Seitens jedes Velocipedenbesitzers, diejenige der Fahrkarte Seitens jedes Fahrers nachzusuchen. Für Kinder unter 14 Jahren ist in deren Namen und Gegenwart der Antrag auf Ertheilung der Nummer-Platte oder Fahrkarte Seitens’ihres Vaters oder Vormundes zu stellen. ‘Wer die Ertheilung derNummer-Platte oder Fahrkarte nachsucht, hat sich hinsichtlich seines vollen Vor- und Zunamens, seines Geburtstages und seiner Wohnung zu legitimiren und die zu diesem Zwecke erfor- derlichen Papiere zur Stelle zu bringen. Soll eine verlorene oder beschädigte Fahrkarte oder Nummer-Plafte erneuert werden, so kommen die vor- stehenden Bestimmungen ebenfalls zur Anwendung. Bei der Erneuerung von Nummer-Platten tritt indessen ein noch zu bestimmender anderweiter Auslagen- Ansatz ein. Nur solehe Nummer-Platten dürfen zur Verwendung elangen, welche Seitens des Königlichen Botiso! Prkstdione verliehen sind ($$ 1 und 2ı. Der Gebrauch anderer Nummer-Platten — mögen sir auch in Form, Farbe und Material genau den ersteren gleichen — ist demnach bei Strafe untersagt. Die Veloeiped-Laternen werden nicht von dem Königlichen Polizei-Präsidium geliefert. Die Velo- eipeden-Handlung von Heinrich Kleyer, Gutleu Nr. 9 hierselbst, hält dergleichen Laternen vorrä ll. Die Bestimmung, wonach jeder Fahrer die ihm Seitens des Königlichen Polizei-Präsidiums verliehene Velociped-Fahrkarte bei sich tragen soll ($ 1), hat wesentlich den Zweck, den Fahrern, welche bei einer Zuwiderhandlun egen die Polizei-Verordnung be- trutfen werden, die Leflfimationsführang zu erleichtern und ihnen die mit einer amtlichen Feststellung ihrer Peısönlichkeit nothwendig verbundenen Unannehmlich- keiten zu ersparen. : ‚eh richte daher namentlich an die Eltern jugendlicher Fahrer die Aufiorderung, die Einholung der bezeichneten Karte (vergl. $ 3 Absatz 2) nicht zu versäumen. III. In Gemässheit des $ 5 gestatte ich, unter ‘Vor- behalt des Widerrufes : a) das Befahren der Ober-Maip-Brücke hier- selbst mit Velocipeden jeder Art, b) das Befahren der Unter-Main-Brücke mit drei-und mehrrädrigen Veloci- peden,*) siehe untenstehende Bekannt- machung vom 11. Sept. 139%. Frankfurt a. M., den 10. April 188. Der Polizei-Präsident von Hergenhahn. Bekanntmachung. In Gemässheit des $ 5 der Polizei-Verordnung vom 10. April 1885 wird das Befahren der Untermainbrücke mit Fahrrädern jeder Art bis auf weiteres gestattet. Frankfurt a. M., den 11. September 18%. Der Polizei-Präsident von Müftling, Polizei- Verordnung über das Fahren mit Velocipedes. Auf Grund der $$ 5 und 6 der Allerhöchsten Ver- ordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Ver- waltung wird, nach Berathung mit den Gemeinde- behörden, für den ganzen Umfang des diesseitigen Polizei- bezirkes verordnet, was folgt: $1. Das Befahren der Öffentlichen Wege, Strassen und Plätze mit Velocipeden jeder Art ist nur in dem Falle gestattet, dass das Velociped eine ihm Seitens des Königlichen Polizei-Präsidiums verlieheneNummer-Platte nach näherer Vorschrift des $ 4 trägt, und dass der Fahrer eine ihm von ebenderselben Behörde verliehene Veloeiped-Fahrkarte, welche auf seinen Namen lautet, bei sich führt. .,$2. Nur solche Velocipede dürfen irgendwelche sichtbare Nummer tragen, welchen dieselbe durch das Königliche Polizei-Präsidium verliehen ist. £ $ 3. Eine Metallplatte mit, der Nummer und eine Fahrkarte werden Seitens des Königlichen Polizei-Prä- sidiums auf mündlichen Antrag des Velocipedbesitzers, beziehungsweise des Fahrers, unter Vermerkung seines Namens, gegen Erstattung des für Herstellung der et und Fahrkarte gehabten. seitens des Königlichen Polizei-Präsidiumsfestzusetzenden Auslagen ertheilt. . Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Ver- leihung der Nummer oder Fahrkarte seitens ihres Vaters Sn ormundes in deren Namen und Gegenwart zu stellen. Die Fahrkarte darf nicht anderen Personen, als für welche sie ausgestellt ist, zur Benutzung überlassen werden. 1’ $4. Die Nummer-Platte ist, nach näherer Bestim- mung des Königlichen Polizei-Präsidiums derart am Velocipede anzubringen, dass sie auf beiden Seiten des PO selben, bezw. von hinten aus deutlich gesehen werden n. Das Befahren der öffentlichen Wege, Strassen oder Plätze mit Veloeipedes jeder Art während der Dun- kelheit ist nur in dem Falle gestattet, dass die Velo- i eiped-Nummer ebenfalls nach näherer Bestimmung des Königlichen Polizei-Präsidiums auf der Glasscheibe einen oder mehrerer an dem Velocipede befestigten Laternen deutlich sichtbar gemacht, und dass diese Laterne genügend erleuchtet ist. $5. Das Fahren mit Velocipedes ist untersagt: a. auf allen nur für Fussgänger bestimmten Wegen, (Trottoirs, Banketts, städtischen Promenadenund Anlagen u. 8. w.), b. auf allen Brücken, c. in den Strassen und auf den Plätzen der inneren Theile der Stadt Frankfurt a. M. für welche dies etwa durch öffentliche Bekanntmachung des Kgl. Polizei-Präsidiums bestimmt werden sollte. Ausnahmen von den zu b und c bezeichneten Be- schränkungen können Seitens des Königlichen Polizei- Präsidiums sowohl allgemein durch öffentliche Bekannt- machung zu Gunsten gewisser Arten von Velocipedes oder bezüglich gewisser Brücken als auch speciell durch schriftliche Verfügung für gewisse einzelne Gelegen- heiten wiederruflich zugelassen werden. $6. Mehr als zwei Velocipedes dürfen nicht auf der Fahrstrasse beim Passiren eines Fussgängers, Fuhr- werkes, Pferdes oder eines sonstigen Reit- Zug- oder EasEHaiene ohne zwingenden Grund nebeneinander 'ahren. $ 7. Uebermässig schnelles Fahren, insbesondere in allen engen oder verkehrsreichen Strassen, sowie beim Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe beim Umwenden und Einbiegen in andere Strassen, und beim Passiren von Strassenkrenzungen ist untersagt. $ 8. Alle Velocipedfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, stets ° die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. 8, — Das Einbiegen aus einer Strasse in die andere nach rechts muss in kurzer Wendung nach links im weiten Bogen geschehen. $9. Alle Velocipedfahrer haben vor den entgegen kommenden Velocipedfahrern. TE EEE Fuhrwerken Pferden oder sonstigen Reit-, Zug- oder astthieren— und ebenso umgekehrt — nach rechts auf mindestens einen Meter Zwischenraum auszubiegen oder, falls das die Oertlichkeit nicht gestattet, solange ‚anzuhalten, bis jene passirt sind. 5 5 Aa $ 10. Das Vorfahren geschieht nach links mit Ein- haltung des für das Auspiegen vorgeschriebenen Zwi- schenraumes. % Vorher hat der vorfahrende Veloeipedfahrer mittelst einer Glocke ein genügend hörbares Warnungs-Signal abzugeben. # ’ $ 11. Der Führer eines langsamer fahrenden Ve- locipedes oder Fuhrwerkes muss das nachkommende schnellere Veloeiped oder Fuhrwerk auf ein gegebenes Zeichen mit einem Meter Zwischenraum bei sich vorbei „ lassen, wenn ernicht selbst am Ausweichen verhindertist. Die Kaiserlichen Postwagen, die Fahrzeuge der Feuerwehr und die städtischen Giesswagen muss jedes Veloeiped unbedingt vorfahren lassen und auf ein Signal des Posthorns zu diesem Zwecke der Velocipet- fahrer absitzen. SE 2 Das Vorbeifahren Andrer muthwillig zu hindern, ist verboten, $ R $ 12. In jedem Falle, wo ein Velocipedfahrer einem der in $ 9 bezeichneten Fuhrwerke oder 'Thiere begeg- net oder solches überholt muss der Velocipedfahrer langsam fahren und. wo in use solcher Begegnung oder Ueberholung ein Thier unrubig oder scheu werden sollte muss er unverzüglich absteigen und darf nicht eher wieder aufsteigen, als bis er sich in einer Ent- fernung von mindestens dreissig Schritt von dem Thiere befindet. $ 13. Das Wettfahren, Umkreisen von Fuhrwerken Fussgängern oder den im $ 9 bezeichneten Thieren oder ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören, sind den Velocipedfahrern untersagt. 8.14. Zuwiderhandlungen gegeh die Bestimmungen dieser Verordnung werden ’auf Grund des $ 366.No. 10) des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafen bis zu eg Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen be- straft. Der gleichen Bestrafung unterliegtderjenige, welcher die Benutzung des auf seinen Namen von dem König- lichen Polizei-Präsidium mit einer Nummer versehenen Velocipedes ohne vorgängige polizeiliche Anmeldung inem Andern überlässt, sofern der Letztere dabei Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen und.entweder nicht ermittelt wird, oder wegen jugend- lichen Alters, oder wegen mangelnder Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlungsweise straflos bleibt. $ 15.. Die Vorschriften der $$ 1, 5b, 5c, und 12 finden auf den Fall keine Anwendang, dass das Velocipedä nicht von einem aufgesessenen Fahrersondern lediglich von einem Fussgänger der Hand geführt wird. $ 16. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1885 in Kraft. Frankfurt a. M.. den 10. April 1885. Der Polizei-Präsident von Hergenhalın. Druck von Fr. Honsack & Co., Frankfurt a M

1890 Velociped Fahrkarte Frankfurt a.M.


Von
1890
Seiten
7
Art
Sonstiges
Land
Deutschland
Marke
Sonstige
Quelle
Andreas Zwicklbauer
Hinzugefügt am
19.11.2023
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