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Nr.
D 97) :
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für Herrn e A/D CEAC ZC
ST. 579
aufgen. am see: AUG 191,
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Für den .-R.-U. Ho, CHR
AHV: JE ; 7
Obmann. Schriftführer.
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Mitgliedschafts-Nachweis.
Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein
in
am 19
Für den Vorstand:
Angemeldet im ArBeiter-Radfahrer-Verein
in
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Für den Vorstand:
Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein
in
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Für den Vorstand:
Angemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein
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Für den Vorstand:
Mitgliedschafts-Nachweis.
Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein
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Für den Vorstand:
Angemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein
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Für den Vorstand:
Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein
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Für den Vorstand:
Angemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein
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Für den Vorstand:
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Statuten
des
Arbeiter-Radfahrer-Vereines
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Sl.
Name und Sitz des Vereines.
Der Arbeiter-Radfahrer-Verein
ante
bildet einen Zweigverein (Ortsgruppe) des Ver-
bandes der Arbeiter-Radfahrer-Vereine Öster-
reichs und hat seinen Sitz inte relu,
und erstreckt seine Tätigkeit auf
sur
82.
Zweck des Vereines.
Zweck des Vereines ist die Unterstützung
der durch das Statut des Verbandes festgelegten
3estrebungen der Arbeiter-Radfahrer-Vereine.
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SVZ!
Einkünfte des Vereines.
Die erforderlichen Geldmittel werden aui-
gebracht durch Beitrittsgebühren und Monats-
beiträge der Mitglieder sowie durch Samnm-
lungen ‚unter den Mitgliedern, Erträgnissen
von Fester, ®&eschenke etc.’ Für die Unter-
nehmungen des Vereines wird, insoferne esıa
erforderlich ist, die behördliche Bewilligung
erwirkt werden.
84.
Mitgliedschaft und Aufnahme.
Aufnahmsberechtigt sind Personen bei-
derlei Geschlechtes, welche das sechzehnte
4
le
Inte
Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Aufnahme
erfolgt durch den Ausschuß. Vor Abhaltung
der ersten konstituierenden Versammlung er-
folgt die Aufnahme durch den Proponenten.
Aufnahmswerber können durch den Aus-
schuß ohne Angabe der Gründe abgewiesen
werden. Eine Berufung gegen eine Abweisung
steht dem Aufnahmswerber nicht zu.
Beitragsleistung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Bei-
trittsgebühr sowie einen monatlichen Vereins-
beitrag zu entrichten, deren Höhe “jeweilig
von der Generalversammlung bestimmt wird.
8 6.
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte auf
alle aus der Vereinszugehörigkeit entsprin-
genden Vorteile sowie das Stimmrecht in
allen Versammlungen und sind zum Tragen
des Vereinsabzeichens während ihrer Mit-
gliedschaft berechtigt.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Be-
stimmungen der Statuten des Vereines sowie
des Verbandes zu respektieren, ihren Ver-
pflichtungen gegenüber dem Verbande sowie
dem Vereine stets pünktlich nachzukommen
und nichts zu unternehmen, was dem Vereine
oder dem Verbande schädlich wäre.
SR
Verlust der Mitgliedschaft.
Die Mitglieder verlieren alle ihre An-
sprüche an den Verein, wenn sie
a) freiwillig austreten;
b) wegen Nichtzahlung der Beiträge durch
mehr als zwei Monate ihres Mit-
gliedsrechtes verlustig werden;
wegen ehrloser Handlungen, fortgesetzter
Mißachtung der Bestimmungen des Statuts
oder der von der Generalversammlung,
Monatsversammlung oder dem Vereins-
ausschusse gefaßten Beschlüsse aus dem
Vereine ausgeschlossen wurden.
Die Ausschließung bestimmt der Ausschuß.
Gegen den Ausschluß steht dem Ausge-
schlossenen das Recht zu, an die Generalver-
sammlung zu appellieren. In letzter Instanz ent-
scheidet die Beschwerdekommission des Ver-
bandes als Schiedsgericht. Die Beschwerde-
kommission des Verbandes entscheidet auf
Grund des ihr vorgelegten Materials rechts-
giltig und können diese Beschlüsse nicht an-
gefochten werden.
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88.
Verwaltung des Vereines. Wahl der
Funktionäre.
Die Verwaltung des Vereines geschieht
durch:
a) die Generalversammlung,
b) die Monatsversammlung,
c) den Vereinsausschuß und
d) die Kontrollkommission.
Die Neuwahl sämtlicher Funktionäre des
Vereines erfolgt alljährlich in der ordentlichen
Generalversammlung. Ersatzwahlen für ausge-
schiedene Funktionäre können jedoch in allen
Monatsversammlungen vorgenommen werden.
89.
Die Generalversammlung.
Die ordentlicheGeneralversammlung findet
alljährlich in den ersten drei Monaten des
Jahres statt.
Derselben obliegt:
a) die Entgegennahme des Berichtes des
Ausschusses, der Kontrollkommission und
die Erteilung des Absolutoriums;
b) die Neuwahl der Vereinsleitung;
c) Bestimmung der Höhe der Einschreibe-
gebühr und der Mitgliedsbeiträge;
d) Beschlußfassung über Anträge der Ver-
einsleitung, der Kontrollkommission und
der Mitglieder.
Die Generalversammlungistbeschlußfähig,
wenn ein Dritteil der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit gefaßt.
Ist eine Generalversammlung nicht be-
schlußfähig, so muß innerhalb vierzehn Tagen
eine neuerliche Generalversammlung einbe-
rufen werden, welche ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
Außerordentliche Generalversammlungen
können von der Vereinsleitung jederzeit,
müssen aber einberufen werden, wenn ein
Dritteil der Mitglieder oder die Kontroll-
kommission unter Angabe von Gründen die-
selbe verlangen. Die Wahlen erfolgen per
Akklamation und mit einfacher Stimmen-
mehrheit.
8 10.
Monatsversammlung.
Monatsversammlungen haben allmonatlich
stattzufinden und gelten für dieselben bezüglich
der Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
die gleichen Bestimmungen wie für die
Generalversammlung. Den monatlichen Ver-
sammlungen ist vorbehalten:
8
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Entgegennahine der Monatsberichte, Nach-
wahl in den Ausschuß, Beschlußfassung über
alleVereinsangelegenheiten, dienichtausdrück-
lich der Generalversammlung vorbehalten sind
und vom Ausschusse zur Entscheidung vor-
gelegt werden.
Unterbleibt aus triftigen Gründen die
Abhaltung einer Monatsversammlung, so ist
darüber in der nächsten Generalversammlung
Bericht zu erstatten.
811.
Vereinsleitung.
Der Ausschuß besteht aus:
1 Obmann, 1 Stellvertreter,
l Schriftführer, 1
1 Kassier, 1
und 4 Ausschußmitgliedern.
Dem Ausschusse obliegt die Erledigung
aller jener Angelegenheiten des Vereines,
welche nicht ausdrücklich der General- oder
Monatsversammlung vorbehalten sind, ins-
besondere hat er für die zweckmäßige Ver-
waltung und Verwendung des Vereinsver-
mögens im Sinne des $2 der Statuten Sorge
zu tragen.
Die Sitzungen des Ausschusses sind be-
schlußfähig, wenn der Obmann, respektive
”
»
9 2
dessen Stellvertreter und mindestens sechs
Ausschußmitglieder anwesend sind. Der Aus
schuß entscheidet bei Ansuchen eines Mit
gliedes um Rechtsschutz in Radfahrangelegen-
heiten, sowie auch bei allen anderen Ab-
stimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit
Der Obmann vertritt den Verein nach
innen und außen, führt bei Versammlungen
und Sitzungen den Vorsitz, stimmt bei Ab-
stimmungen nicht mit, entscheidet jedoch bei
Stimmengleichheit. Im Verhinderungsjfalle tritt
der ÖObmannstellvertreter in allen dessen
Rechte und Pflichten.
Alle vom Vereine ausgehenden Bekannt
machungen und Ausfertigungen bedürfen zı
ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanne
und des Schriftführers und bei Geldangele-
genheiten auch der des Kassiers.
8 12.
Kontrolle.
Die Kontrollkommission besteht aus drei
Mitgliedern, aus deren Mitte die Kommission
einen Obmann und einen Schriftführer wählt.
Dieselbe hat die Geschäftsführung des Ver-
eines fortlaufend zu prüfen und der General
oder Monatsversammlung darüber zu be-
richten.
10
ig
Aus dem Vereinsverhältnisse entsprin-
gende Streitigkeiten, welche ausschließlich in
die Kompetenz des Zweigvereines selbst
fallen, werden ebenfalls von der Kontroll-
kommission geschlichtet. Gegen deren Ent-
scheidung ist jedoch die Berufung an die
Generalversammlung zulässig.
Die Kommission entscheidet mit Stimmen-
mehrheit und ist der Obmann zur Stimmen-
ıbgabe berechtigt.
Betrifft der Streit Mitglieder der Kontroll-
ımmission, so ist von der Generalversamm-
lung ein Schiedsgericht einzusetzen, welches
unter denselben Modalitäten entscheidet wie
die Kontrollkommission.
8 13.
Vereinsvermögen.
Das Vereinsvermögen darf nur zu
und sind etwaige Überschüsse auf die
Ken Zwecken verwendet werden
sicherste Weise fruchtbringend anzulegen.
8 14.
Auflösung.
Der Vorstand des Verbandes ist berech-
igt, den Zweigverein (Ortsgruppe), wenn
>
11
einer der im $ 5, Abs. 4 des Verbands-
statutes angeführten Auflösungsgründe vor-
liegt, aufzulösen.
Im Falle der aus welcher Ursache imme:
erfolgten Auflösung des Zweigvereines (oder
Ortsgruppe) fällt das Vereinsvermögen dem
Verbande der Arbeiter - Radfahrer -Vereine
Österreichs zu.
Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 199, | Monat 1912
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Jänner Juli
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Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
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Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
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Monat, 1914.
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Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 191,8 Monat 191.5
Jänner Juli
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Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 191
Jänner
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März
April
Mai
Juni
Monat 191
Juli
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Oktober
Nov.
| Dez.
Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 191 Monat 191
Jänner Juli
Februar August
März Sept.
April Oktober
Mai Nov.
Juni Dez.
Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 191 Monat 191
Jänner | Juli
Februar || August
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März | Sept.
|
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April | Oktober
|
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Mai Nov.
Juni | Dez.
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Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 191
Jänner
Februar
März
April
Juni
Monat 191
Juli
August
Sept.
Oktober
Nov.
Dez.
Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 191 Monat 191
Jänner | Juli
Februar | August
März Sept.
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April | Oktober
Mai
Mitglieds- und Verbandsbeiträge.
Monat 191
Jänner
Februar
März
April
Mai
Jun
Monat 191
Juli
August
Sept.
Oktober
Nov.
Dez.
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Statuten
des
Verbandes der Arbeiter-Radfahrer-
vereine Österreichs.
S 1. Name und Sitz des Verbandes.
Der Verband ist ein nichtpolitischer und
führt den Namen: „Verband der Arbeiter-Rad-
fahrervereine Österreichs“, bildet sich aus
selbständigen Vereinen, Zweigvereinen und
Einzelmitgliedern (Einzelfahrer), hat seinen
Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf alle österreichischen Kronländer.
8 2. Zweck des Verbandes.
Zweck des Verbandes ist gegenseitige
Unterstützung in den Bestrebungen zur
Wahrung und Hebung der Interessen seiner
Mitglieder als Radfahrer.
23
»
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
Gewährung von unentgeltlichem Rechts-
schutz im Sinne des 8 8 der Statuten;
b) Unterstützung seiner Mitglieder in außer-
ordentlichen Fällen im Sinne des $9 der
Statuten
c) Einführung von Unterrichten, »Diskus-
sionen und Vorträgen über wissenschaft-
liche Themata mit Ausschluß von Politik
und Religion;
d) Abhaltung’ von Versammlungen und ge-
selligen Zusammenkünften;
e) Gründung von Zweigvereinen nach Be-
darf in allen Orten der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder;
f) Einführung von Fach- und Zeitschriften,
beziehungsweise Herausgabe eines Ver-
bandsorgans.
a
8 3. Beschaffung der Geldmittel.
Die erforderlichen Geldmittel werden
aufgebracht durch Beitrittsgebühren und
Monatsbeiträge der im Sinne des 84, Abs. 1,
freiwillig dem Verbande beitretenden selb-
ständigen Vereine, der Zweigvereine des
Verbandes und der sich dem Verbande an-
schließenden Einzelmitglieder (Einzelfahrer)
sowie durch zufällige Einnahmen, wie: Er-
trägnisse von Festen, Geschenke etc.
24
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8 4. Beitritt, Austritt und Ausschluß.
1. Jeder Arbeiter-Radfahrerverein oder
> Einzelfahrer, welcher sich den Bestimmungen
der Verbandsstatuten unterwirft, kann dem
Verbande beitreten. Für Vereine, welche Orts-
gruppen oderFilialen besitzen, ist der Beitritt
auch für diese bindend.
2. Der Verbandsvorstand kann nur unter
Angabe von stichhältigen Gründen den Bei-
(ritt eines Vereines oder Einzelfahrers ab-
lehnen. Beschwerde wegen verweigerter Auf-
nahme kann beim Verbandstage erfolgen und
kann sich der beschwerdeführende Verein auf
demselben durch einen Bevollmächtigten ver-
treten lassen.
Einzelmitgliedern steht ein Protest gegen
verweigerte Aufnahme nicht zn.
3. Vor Abhaltung. des ersten Verbands-
tages, auf welchem der Verbandsvorstand
gewählt wird, erfolgt die Aufnahme durch
den Proponenten des Verbandes.
4. Der Austritt aus dem Verbande steht
den Vereinen und Einzelmitgliedern nach Er-
füllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem
Verbande jederzeit frei, doch ist ein Monat
vorher der Verbandsvorstand schriftlich zu
verständigen.
5. Der Vorstand verfügt den Ausschluß
eines Vereines oder Einzelmitgliedes, wenn
dieselben: E
25
a) mit den Beiträgen zur Verbandskasse un-
entschuldigt länger als zwei Monate im
Rückstande bleiben;
b) sich Handlungen zuschulden kommen
lassen, welche dem Interesse des Ver-
bandes entgegenwirken.
6. Ausgeschlossene oder freiwillig aus-
getretene Vereine und Einzelmitglieder haben
keinerlei Anrecht auf das Verbandsvermögen.
7. Ausgeschlossene Vereine sowie Einzel-
fahrer können den Rekurs an den nächsten
Verbandstag ergreifen. Der Verbandsvorstand
hat über den Ausschluß dem Verbandstage
zu berichten.
8 5. Gründung und Auflösung der Zweig-
vereine.
l. Der Verbandsvorstand ist berechtigt,
in allen Orten des Wirkungskreises des Ver-
bandes Zweigvereine zu gründen, wenn er
es für nötig erachtet.
2. Die Mitglieder der Zweigvereine treten
in den Genuß der gleichen Rechte wie die
Mitglieder der selbständigen Verbandsvereine
und haben dem Verbande gegenüber auch
die gleichen, dem Statut entsprechenden Ver-
pflichtungen.
3. Wenn die Gebarung eines Zweig-
vereines den Bestimmungen des Verbands-
26
=
statuts widerspricht oder dessen Mitglieder-
zahl auf fünf sinkt, hat der Verbandsvorstand
das Recht, denselben aufzulösen und geht
dessen Vermögen in den Besitz des Verbandes
über.
Erfolgt die Auflösung wegen zu geringer
Mitgliederzahl, so bleibt den Mitgliedern ihr
erworbenes Recht, insoferne sie ihren Ver-
pflichtungen gegenüber dem Verbande als
Einzelmitglieder weiter nachkommen, gewahrt.
4. Gegen die Auflösung eines Zweig-
vereines steht den Mitgliedern desselben der
Beschwerdeweg an den Verbandstag offen,
dessen Entscheidung jedoch nicht mehr an-
gefochten werden kann.
8 6. Beitrag.
Die Höhe der Beitragsleistung wird vom
Verbandstage bestimmt. Die Zweig- und Ver-
bandsvereine haben die Abrechnung jeden
Monat an die Verbandsleitung einzusenden.
Einzelmitglieder haben mindestens jeden
zweiten Monat ihren Beitrag zu entrichten.
8 7. Rechte der Mitglieder.
1. Gleiches Recht auf alle aus dem Ver-
bandszwecke entspringenden Vorteile.
27
2. Entsendung von stimm- und wahl-
berechtigten Delegierten zum Verbandstage.
3. Bezug des obligatorischen Verbands-
organs.
4. Tragen des Verbandsabzeichens.
8 8. Rechtsschutz.
1. Jedes Verbandsmitglied, welches durch
sechs Monate dem Verbande angehört, hat
in Radfahrerangelegenheiten Anspruch auf
Rechtsschutz, und zwar bei Anklagen wegen
Übertretung polizeilicher Fahrordnungen oder
strafgesetzlicher Bestimmungen durch das
Radfahren durch Beistellung eines Rechts-
anwaltes, sofern Aussicht vorhanden ist, die
Schuldlosigkeit des gerichtlich verfolgten Mit-
gliedes nachzuweisen.
2. In jedem einzelnen Falle der Zuer-
kennung des Rechtsschutzes entscheidet der
Verbandsvorstand.
S 9. Unterstützungen.
1. Verbandsmitglieder, welche durch sechs
Monate dem Verbande angehören, haben An-
spruch auf außerordentliche Unterstützung
und zwar in Fällen von durch Sturz im Rad-
fahren herbeigeführten Verletzungen, wenn
dieselben eine längere Erwerbsunfähigkeit
28
des Mitgliedes nach sich ziehen und dadurch
ler Verletzte oder die Familienangehörigen
desselben nachweisbar in große Not geraten,
nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
2. Im Sinne des $ 9, Abs. I, haben ge-
ıußberechtigte Mitglieder auch Anspruch auf
Vergütung der Kosten der ersten ärztlichen
Hilfe bei schwereren Radunfällen, sowie auch
Ersatz der Transportkosten für Fahrer und
Rad bis zur Wohnung, wenn der Verunglückte
nachweisbar ohne fremde Hilfe die Fahrt
nicht fortsetzen kann.
3. Mitgliedern, welche von einem Rad-
diebstahle betroffen werden, wird eine Unter-
stützung gewährt und entscheidet über die
Höhe derselben der Verbandsvorstand.
4. Alle Mitglieder haben nach Ablauf
der hierfür vom Verbandstage festgesetzten
Karenzfrist überdies Anspruch auf Gewährung
eines Leichenkostenbeitrages, dessen Höhe
von den jeweiligen Verbandstagen bestimmt
wird.
5. Der Verbandsvorstand entscheidet über
jeden einzelnen Fall der Unterstützungs-
bedürftigen.
8 10. Verwaltung des Verbandes.
Die Verwaltung des Verbandes geschieht
durch:
a) den Verbandstag,
b) den Verbandsvorstand und
c) die Kontrollkommission.
$ 11. Der Verbandstag.
1. Der ordentliche Verbandstag findet
alle zwei Jahre statt und wird vom Verbands-
vorstand sechs Wochen vorher ausgeschrieben
und einberufen.
2. Derselbe wird gebildet aus den von
den Zweig- und Verbandsvereinen gewählten
Delegierten, den Vertrauensmännern der
Einzelmitglieder, dem Verbandsvorstande und
der Kontrollkommission.
3. Jeder Zweig- und Verbandsverein ist
berechtigt, für bis 100 Mitglieder einen Dele-
gierten, über 100 Mitglieder zwei Delegierte
usw. zum Verbandstag zu entsenden.
In der gleichen Weise sind die Einzel-
mitglieder berechtigt, Vertrauensmänner zum
Verbandstage zu delegieren, und zwar ge-
schieht die Delegierung durch die Einzelmit-
glieder eines Kronlandes, wenn ihre Zahl
mindestens 15 beträgt.
Die Wahl der Vertrauensmänner der
Einzelmitglieder erfolgt in einer vom Verbande
einzuberufenden Mitgliederversammlung, die
stattfindet, wenn mindestens ein Dritteil der
Mitglieder eines Kronlandes dieselbe verlangt.
30
Für die Beschlußfähigkeit dieser Versammlung
gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Statuts.
4. Jeder Zweig- und Verbandsverein hat
die Kosten der Delegierung selbst zu tragen.
Die Kosten der Delegierung von Ver-
trauensmänern der Einzelmitglieder zum
Verbandstage trägt der Verband.
5. Anträge für den Verbandstag sind drei
Wochen vor demselben dem Verbandsvor-
stande einzusenden und von diesem noch
vor dem Verbandstag im Verbandsorgan zu
veröffentlichen.
6. Der Verbandsvorstand hat das Recht,
einen außerordentlichen Verbandstag einzu-
berufen. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet,
binnen drei Monaten einen außerordentlichen
Verbandstag einzuberufen, wenn die Kontroll-
kommission oder soviel Zweig- und Ver-
bandsvereine, die den fünften Teil der Mit-
glieder ausmachen, unter Angabe von Grün-
den einen solchen’ schriftlich verlangen.
7. Der Kompetenz des Verbandstages ist
vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes und der Kontroll-
kommission;
b) Bestimmung über die Höhe der von den
Zweig- und Verbandsvereinen sowie
Einzelfahrern zu leistende Beiträge;
31
c) Beschlußfassung über die Durchführung
der im $ 2 angeführten Punkte;
d) Statutenänderung und Auflösung des
Verbandes.
8. Der Verbandstag entscheidet bei allen
Abstimmungen mit absoluter Stimmenmehr-
heit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegen-
stand als abgelehnt. Der Verbandstag ist be-
schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder durch Delegierte vertreten er-
scheint.
9. Der Verbandstag gibt sich seine Ge-
schäftsordnung selbst.
8 12. Der Verbandsvorstand.
1. Der Verbandsvorstand besteht aus
einem Obmann und zwei Stellvertretern, einem
Kassier und dessen Stellvertreter, einem
Schriftführer und zwei Stellvertretern, sechs
Beisitzern und vier Ersatzmännern.
2. Zur Tätigkeit des Vorstandes gehört:
die Verwaltung des Verbandsvermögens, die
Einberufung der Verbandstage, die Durch-
führung aller statutengemäßen Beschlüsse,
die Gründung von Zweigvereinen sowie die
Anstellung etwa nötiger Personen zur Erle-
digung der Verbandsgeschäfte.
3. Die Funktionsdauer währt bis zum
nächsten ordentlichen Verbandstage. Nach-
32
vw SL
wahlen können jedoch auf jedem außerordent-
lichen Verbandstage oder durch eine nach
$ 11, al. 3, einberufene Delegiertenkonferenz
der Verbandsvereine von Wien und Umge-
bung im Umkreise von zehn Kilometern er-
iolgen.
4. Zur Vertretung des Verbandes nach
innen und außen ist der Obmann berechtigt,
und bedarf derselbe nur in Geldangelegen-
heiten der Gegenzeichnung des Kassiers.
S$ 13. Die Kontrollkommission.
1. Die Kontrollkommission- besteht aus
fünf Mitgliedern, von denen zwei ihren Wohn-
ort am Sitze des Verbandes haben, und drei
Ersatzmänner. Die Funktionsdauer währt
bis zum nächsten ordentlichen Verbandstage.
Die Kontrollkommission ist berufen, die Ge-
schäftsführung periodisch zu prüfen und über
den Befund dem Verbandstage zu berichten.
Sie hat das Recht, an den Sitzungen des
Vorstandes beratend teilzunehmen.
2. Von einem Zweig- oder Verbands-
verein kann nicht mehr als ein Mitglied in
die Kontrollkommission gewählt werden.
8 14. Beschwerdekommission.
Streitigkeiten, welche aus dem Verbands-
verhältnisse entspringen, sowie alle aus dem
33 —
Regulativ
zur Handhabung in Unterstützungsfällen
nach 8 9 der Statuten des Verbandes
der Arbeiter-Radfahrervereine Österreichs.
1. Anspruchsberechtigung.
Anspruch auf eine Unterstützung im Sinne
der 88 8 und 9 der Statuten haben solche
Mitglieder, welche bereits sechs Monate un-
unterbrochen dem Verbande angehören, mit
nicht mehr als zwei Monatsbeiträgen ohne
Sstundung durch den Verbandsvorstand im
Rückstande und erwiesenermaßen bei einem
Unfalle durch das Radfahren erwerbsunfähig
seworden sind. Die zum aktiven Militärdienst
berufenen Mitglieder treten nach Absolvierung
ihrer Dienstzeit ohne Karenzfrist in ihre be-
reits erworbenen Rechte, wenn sie sich vor
ihrem Einrücken beim Verbande durch ihren
Verein ordnungsgemäß abgemeldet haben
und innerhalb eines Monats nach der Beur-
laubung im Verbande weiterzahlen.
ENT
Für die Erwerbung der Unterstützungs-
ansprüche im Sinne des 8 9, Abs. 3, der Statuten
ist die Karenzfrist mit 2 Jahren, für Leistungen
im Sinne des Abs. 4 mit 10 Jahren festgesetzt.
2. Art der Unterstützungen.
Die im vollen Genusse stehenden Ver-
bandsmitglieder haben Anspruch auf:
a) Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit
infolge Radunfalles;
b) Unterstützung nach Tod infolge Radun-
falles;
c) Rechtsschutz in Radfahrerstreitfragen ;
d) Unterstützung nach Raddiebstahlschäden;
e) erste ärztliche Hilfe und Vergütung der
Transportspesen ;
f) Leichenkostenbeitrag in jedem Todesfalle.
3. Bedingungen zum Bezuge der Unfall-
unterstützung.
Für den rechtmäßigen Bezug der Unfall-
unterstützung sind erforderlich:
a) Die Genußberechtigung nach Punkt 1
des Regulativs.
b) Erwiesene, durch länger als drei Tage
währende Erwerbsunfähigkeit infolge
Verletzung, nachweisbar verursacht durch
Sturz vom Rade oder Einwirkung fremder
38
d)
Einflüsse während der Fahrt sowie Ver-
letzungen bei Instandsetzung des eigenen
Rades während einer Tour, das ist in
der Zeit vom Verlassen des Wohnhauses
bis zum Eintreffen in dasselbe.
Nicht berechtigt zum Bezuge der Unter-
stützung sind Mitglieder, welche bei
Wett- oder Rennfahrten oder dem dazu
gehörigen Training verunglücken, für die
ganze Dauer der Folgen dieses Unfalles.
Desgleichen übernimmt der Verband
keine Haftung für Verletzungen, die bei
Instandsetzung eines fremden Rades zu-
gezogen werden, insofern es nicht be-
rufene Funktionäre bei Klubpartien be-
trifft, sowie bei nachweisbar absichtlich
herbeigeführten oder durch Raufhandel
zugezogenen Verletzungen jeder An-
spruch auf Unterstützung erlischt.
Zugesprochen wird die Unterstützung
nur durch den Verbandsausschuß von
Fall zu Fall auf Grund eines ärztlichen
Attestes, welches die Erwerbsunfähigkeit
nachweist sowie einer Anmeldung, laut
welcher Zeit, Ort, Ursache und Art des
Unfalles durch das Rad nachgewiesen
erscheinen. — Diese Belege sind un-
mittelbar nach Eintritt des Unfalles vom
Ausschusse des Vereines, welchem das
verunglückte Mitglied angehört, auf ihre
39
eN mm
las
Richtigkeit zu prüfen und das Resultat
der Verbandsleitung einzusenden.
Bei Mitgliedern, welche im Sinne des
Gesetzes vom 30. März 1888 für den
Krankheitsfall bei einer Krankenkasse
versichert sind, kann die Konstatierung
der Art der Verletzung und der damit
verbundenen Erwerbsunfähigkeit durch
Vorweisung der von dem betreffenden
Kassenarzte für die Krankenkasse aus-
gestellten Zahlungsanweisung erfolgen,
jedoch bleibt es dem Ermessen des
Vereins- wie des Verbandsausschusses
anheimgestellt, auch einen anderen Arzt
zu Rate zu ziehen.
Mitglieder, welche zur Zeit des Unfalles
der gesetzlichen Versicherungspflicht
nicht unterliegen, haben ein Attest ihres
behandelnden Arztes beizubringen und
werden die Kosten (einfache Ordination)
vom Verbande vergütet; im übrigen
gelten für sie die Bestimmungen der
Punkte d) und e) dieses Regulativs.
Durch das Radfahren verunglückte Mit-
glieder, welche sich in einer Kranken-
anstalt befinden, haben von dort ihren
Nachweis der Anspruchsberechtigung zu
erbringen.
40
4. Umfang und Dauer der Unfallsunter-
stützung.
Die Höhe der Unterstützung wird bis
auf weiteres mit 3K per Tag für die I. Klasse
(30 h per Monat) und 2 K per Tag für die
Il. Klasse (20 h per Monat) festgesetzt.
Die Unterstützung wird für jeden selbst-
tändigen Unfall bis zum Zeitpunkte der
konstatierten Erwerbsfähigkeit, im Maximum
wie folgt gewährt:
Bei einer Dauer der Mitgliedschaft von
| bis 3 Jahren durch 12 Wochen, nach drei-
bis fünfjährigerMitgliedschaft durch 20Wochen,
nach mehr als fünfjähriger Mitgliedschaft bis
30 Wochen.
Nach Ablauf dieser Frist bleibt es dem
Verbandsvorstande überlassen, zu entscheiden,
ob und in welchem Ausmaße noch Uhnter-
stützungen nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel gewährt werden können.
5. Unterstützung nach Tod infolge Rad-
unfalles.
Sollte der Tod nachweisbar die unmittel-
bare Folge eines Radunfalles sein, so haben
die Hinterbliebenen des mit Tod abgegangenen
Mitgliedes, insofern sie mit ihm im gemein-
samen Haushalt gelebt und für deren Unter-
halt es zu sorgen verpflichtet war, Anspruch
— 4l
auf einen Beerdigungskostenbeitrag in folgen-
dem Ausmaße.
In der I. Klasse (Beitrag 30h monatlich):
Bei einer Mitgliedschaft bis 3 Jahre 500 K,
von 3 bis 5 Jahren 700 K, über 5 Jahre 1000K.
In der Il. Klasse (Beitrag 20 h monatlich):
Bei einer Dauer der Mitgliedschaft von I bis
3 Jahren 250 K, von 3 bis 5 Jahren 400 K,
bei mehr als fünfjähriger Mitgliedschaft 600 K.
Ist für die Folgen jener Verletzung, die
den Tod herbeiführte, schon eine Unter-
stützung bezogen worden, so ist der Betrag
derselben von der Hinterbliebenen-Unter-
stützung in Abzug zu bringen.
6. Rechtsschutz.
a) Jedes Verbandsmitglied, welches durch
mindestens sechs Monate dem Verbande
angehört, mit den Beiträgen nicht mehr
als zwei Monate im Rückstande ist, hat
Anspruch auf Gewährung von Rechts-
schutz. Derselbe besteht in der Erteilung
von fachmännischen Ratschlägen und
Gutachten, Interventionen von hierzu be-
rufenen Funktionären und in gerichtlichen
Klagefällen durch Beistellung eines Rechts-
anwaltes und Tragung der hiefür auf-
laufenden Kosten.
42
b) Die Beistellung eines Rechtsanwaltes ist
d)
oO
—
nur in Klagefällen anzusprechen, die
eine Verurteilung des Mitgliedes wegen
Ubertretung polizeilicher Fahrvorschriften,
begangen durch das Radfahren oder
wegen einer Handlung, die im ursäch-
lichen Zusammenhange mit dem Rad-
fahren selbst oder mit der Organisations-
tätigkeit in den Arbeiter-Radfahrervereinen
steht, zur Folge haben könnte, jedoch
Aussicht vorhanden ist, die gänzliche
Schuldlosigkeit nachweisen oder doch
eine Milderung des Urteils erreichen zu
können.
Für eventuell erfolgte Geldstrafen ist der
Verband nicht ersatzpflichtig.
Für private Rechtsstreitigkeiten, sowie
zur Erwerbung privater Rechte wird,
wenn auch die Streitfrage mit dem Rad-
fahren in Zusammenhang gebracht werden
kann, kein Rechtsschutz gewährt.
Die dem Verbande und seinen Organi-
sationen angehörenden Motorradfahrer
haben auf Rechtsschutz, soweit die Bei-
stellung eines Rechsanwaltes in Betracht
kommt, keinen Anspruch.
In jedem Faile entscheidet über die Zu-
erkennung des Rechtsschutzes der Ver-
bandsvorstand.
43
7. Unterstützung nach Raddiebstahl.
Mitglieder, welche durch zwei Jahre ohne
Unterbrechung dem Verbande angehören,
haben für den Fall, daß ihnen das zum
eigenen Gebrauch benützte Fahrrad gestohlen
wird, Anspruch auf eine Unterstützung bis
zur Höhe von 50 K, wenn der Diebstahl
nachweisbar nicht durch Unterlassung der
entsprechenden Sicherungsvorkehrungen er-
möglicht war und unmittelbar nach Entdeckung
der Tat die erforderlichen Schritte zur Wieder-
erlangung des Rades unternommen wurden,
dieselben jedoch ergebnislos waren.
Der Nachweis der Anspruchsberechtigung
ist vom Mitgliede innerhalb 8 Tagen nach
dem erlittenen Diebstahl dem Verbande ein-
zusenden.
Die Auszahlung der Unterstützung hat
nach längstens zweimonatlicher Wartefrist
nach dem Stattfinden des Diebstahles zu er-
folgen.
8. Erste ärztliche Hilfe und Transport-
Spesen.
a) Jene Mitglieder, welche bei Fahrten mit
dem Rade verunglücken und hierbei eine
derart schwere Verletzung erleiden, daß
sie ohne fremde Hilfe die Fahrt nicht
44
b)
c)
fortzusetzen vermögen, haben Anspruch
auf Vergütung der Transportkosten tür
gewöhnliche Wagen- oder Bahnfahrt bis
zu ihrem Wohnorte.
Ist in solchen Fällen dringend ärzt-
liche Hilfe nötig, s0 wird auch für die
Kosten der ersten ärztlichen Hilfe Ersatz
geleistet, jedoch gelten diese Bestim-
mungen nur insofern, als der Unfallsort
nicht gleichzeitig der Wohnort des Mit-
gliedes ist und nicht öffentliche Institute
(Krankenkassen, Rettungsgesellschaften
usw.) für ärztliche Hilfe und Transport
aufzukommen verpflichtet sind.
Sind die Verletzungen so schwere, daß
es dem Mitglied allein nicht möglich ist,
die Rückfahrt zum Wohnort zu vollführen,
so wird vom Verbande auch für die Mit-
fahrt einer Begleitperson Ersatz geleistet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die den
Umständen angemessene billigste Fahr-
gelegenheit zu benützen und dem Ver-
bande anzurechnen.
9. Leichenkostenbeitrag.
Die Hinterbliebenen von Mitgliedern,
welche bereits 10 Jahre dem Verbande ange-
hörten, erhalten bei jeder Todesart, mit Aus-
nahme bei Radunfällen, für welche die dies-
5
bezüglichen Bestimmungen gelten, einen
Leichenkostenbeitrag in der Höhe von
50 Kronen.
a)
b
—
c)
10. Allgemeine Bestimmungen.
Mitglieder, welche die im Regulativ
Punkt 4, Absatz 1 und 3, festgesetzte
Unterstützung bezogen haben und nach
ihrer Aussteuerung weiter Mitglieder
bleiben, treten nach Ablauf von sechs
Monaten bei einem neuen Unfall wieder
in den Genuß der Unfallsunterstützung.
Bei Übertritt in die höhere Unterstützung
wird hinsichtlich der Unterstützungshöhe
und Dauer des Bezuges der Ablauf der
vorgeschriebenen Karenzfristen gefordert.
Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt
für Mitglieder der am Sitz des Verbandes
domizilierenden Zweig- und Verbands-
vereine in der Regel nach Abschluß des
Heilverfahrens gegen Bestätigung des
Empfängers in der Verbandskanzlei zu
den angesetzten Kanzleistunden.
Die Übermittlung der Unterstützung
an die auswärtigen Mitglieder erfolgt
durch die Post. Bei länger währender
Heilungsdauer und. falls die Dürftigkeit
des Mitgliedes es erheischt, kann die
46
d)
f)
Unterstützung auch für kürzere Zwischen-
zeiten, eventuell auch wöchentlich im
nachhinein bezogen werden, jedoch sind
die entsprechenden Krankenbelege für
den jedesmaligen Bezug eines Teiles der
Unterstützung beizubringen.
Mitglieder, welche mehreren Zweig- oder
Verbandsvereinen angehören, sind bei
Erwerbsunfähigkeit infolge eines Rad-
unfalles nur zum Bezug der in diesem
Regulativ normierten einfachen Unter-
stützung berechtigt sowie im Todesfalle
eines solchen Mitgliedes dessen Ange-
hörige nur einen einmaligen Beerdigungs-
Kostenbeitrag beanspruchen können.
Widerrechtlich bezogene Unterstützungen
sind in der vom Verbandsvorstand ge-
gebenen Frist zurückzuzahlen und sind
die Vereinsleitungen für die Einbringung
der widerrechtlich bezogenen Uhnter-
stützungen haftbar.
Die Außerachtlassung oder Vereitelung
der von einem Vereins- sowie dem Ver-
bandsausschusse getroffenen Maßnahmen
zur Erhebung des Unfalles sowie zur
Kontrolle des Erkrankten, ferner die
Nichtbeachtung der ärztlichen Anord-
nungen können den Verlust des Genuß-
rechtes nach sich ziehen.
BE
g) Um in zweifelhaften Fällen ‚zugunsten
der Mitglieder entscheiden zu können,
rechnet die Verbandsleitung auf die
Ehrenhaftigkeit der Vereinsleitungen so-
wie der Mitglieder in Bezug auf wahr-
heitsgetreue Angabe bei Inanspruchnaffme
der Unterstützung.
Bei Auflösung des Verbandes ist aus der
Reihe der Mitglieder desselben ein
Komitee zu wählen, welches aus dem
Verbandsvermögen an eventuell im Unter-
stützungsstande befindliche Mitglieder die
Unterstützung in den nach diesem Re-
gulativ festgesetzten Normen fortzahlt.
Der resultierende Rest des Vermögens
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Mitglieds-Karte, Radfahrerverein Hohenstein Bahn-Frei, 1912
- From
- 1912
- Pages
- 50
- Type
- Club material
- Country
- Germany
- Brand
- Radfahrerverein Hohenstein Bahn-Frei
- Source
- Peter Zielasko
- Added at
- 15/02/2020
- Tags
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